Änderungen der Voraussetzungen für die touristische Nutzung einer Immobilie
7 April 2025
Ab dem 3. April 2025 ist für die Benennung einer Immobilie zur touristischen Vermietung die ausdrückliche Zustimmung von drei Fünfteln aller Eigentümer der Gemeinde erforderlich.
Bisher konnte diese Tätigkeit nur verboten werden, wenn sie ausdrücklich in der Satzung verankert war. Mit Inkrafttreten des Organgesetzes 1/2025 am 2. Januar können die Regionalregierungen jedoch in einer Sitzung mit der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln der Eigentümer einem Verbot der touristischen Vermietung zustimmen.
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